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Amtliche Bekanntmachung
Autor: Norbert Grünzner am 03.01.2008 - 21:44
LANDKREIS LUDWIGSLUST
DER LANDRAT
Landkreis Ludwigslust Der Landrat 19288 Ludwigslust
Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Auskunft erteilt Ihnen Frau Dr. Mildner
Zimmer Telefon C 227 0 38 74 / 6 24 23 11 Fax 0 38 74 / 6 24 20 39
Aktenzeichen:
Datum: 27. Dezember 2007
Amtliche Bekanntmachung
Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest für den Landkreis Ludwigslust
Gemäß § 13 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird Folgendes festgelegt:
Im Gebiet des Landkreises Ludwigslust müssen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) in geschlossenen Ställen oder Schutzvorrichtungen (Volieren) gehalten werden.
Die Schutzvorrichtungen sind mit einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu versehen.
Eine Pflicht zur Aufstallung von Geflügel wird für den gesamten Landkreis Ludwigslust verfügt.
Begründung:
Mit dem erneuten Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Ostprignitz-Ruppin am 25.12.2007 ist das Risiko eines Geflügelpestausbruches für den Landkreis Ludwigslust weiter gestiegen. Die verfügte Aufstallung des Geflügels dient dem Schutz der Hausgeflügelbestände vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest (Vogelgrippe).
Bankverbindung: Anschrift: Landkreis Ludwigslust Telefon Fax Internet: http://www.ludwigslust.de
Kreissparkasse Ludwigslust Der Landrat Ludwigslust: 6 24-0 6 24-20 70 e-mail: info@ludwigslust.de
BLZ 14052000 Garnisonsstraße 1 Bürgerbüro Hagenow: 6 24-0 6 24-20 02
Kto.-Nr. 1510000018 19288 Ludwigslust beide Vorwahlen möglich: 0 38 74 oder 0 38 83
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Hinweise zur Haltung von Geflügel:
1. Ausnahmen von der Aufstallpflicht für die Haltung von Laufvögeln müssen nach erfolgter Antragstellung durch den FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung genehmigt werden.
2. Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet ein Bestandsregister zur führen in dem tagfertig die Anzahl verendeter Tiere, sowie die Zu- und Abgänge zu vermerken sind.
3. Geflügelhalter mit mehr als 1.000 Stück Geflügel haben zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten:
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden; die Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich abzulegen,
- Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen; Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren; nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren,
- betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz zu reinigen und zu desinfizieren,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren,
- es ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und zu dokumentieren,
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren,
- betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände und Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten
4. Geflügel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn keine Hinweise auf eine übertragbare Krankheit vorliegen.
5. Verendetes Geflügel ist nach näherer Anweisung des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unverzüglich auf Influenza-A-Virus virologisch im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V, Thierfelderstraße 18 in 18059 Rostock, untersuchen zu lassen.
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6. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
7. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ist untersagt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.
Es handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld geahndet werden.
Generell gilt, wer Geflügel hält und dieses noch nicht gemeldet hat, hat unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Standortes seinen Bestand beim Landkreis Ludwigslust, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, 19288 Ludwigslust, Garnisonsstraße 1 anzuzeigen.
Die Verfügung vom 27. November 2007 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung vom 27. Dezember 2007 ersetzt.
Diese Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
gez. Christiansen
Landrat


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